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Wohnungseigentümergemeinschaft darf Kredit aufnehmen; §§ 10, 16, 23, 46 WEG
AG Berlin-Mitte, AZ: 22 C 73/11, 19.04.2012
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Es widerspricht grundsätzlich nicht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einen Kredit aufnimmt. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht nicht vor, dass jede einzelne Schuld der Wohnungseigentümergemeinschaft sogleich auf die einzelnen Wohnungseigentümer umzulegen ist; der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bleibt vielmehr die Entscheidung überlassen, ob zur Tilgung von Verwaltungsschulden etwa Sonderumlagen erhoben, Darlehen aufgenommen oder auf vorhandene, wenngleich für andere Zwecke gebildete Rücklagen zurückgegriffen werden soll.

Der Umstand, dass die von der Klägerin verwaltete Wohnung unter Zwangsverwaltung steht, spricht ebenso nicht dafür, dass deshalb der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entspräche. Soweit sich die Klägerin hierbei darauf stützt, da sie nach § 9 Abs.  2 ZwVwV nicht an der Aufnahme eines Kredits mitwirken dürfe, steht diese Norm der Kreditaufnahme durch eine WEG nicht entgegen, da der Kredit eben durch die Gemeinschaft und nicht durch die Klägerin oder den Zwangsverwaltungsschuldner aufgenommen wird.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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