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Betrieb einer Gaststätte widerspricht der Zweckbestimmung als Ladenlokal in der Teilungserklärung; §§ 15 Abs. 1 u. 3, 22 Abs. 1 WEG; 1004, 242 BGB
OLG Celle, AZ: 4 W 138/03, 24.09.2003
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Ein in der Teilungsvereinbarung festgelegte Nutzung der Räumlichkeiten als "Laden" lässt nicht die Nutzung für Zwecke eines wie auch immer gearteten Restaurationsbetriebes zu.

Der Begriff "Laden" enthält keine gewerbliche Nutzung, die mehr als ein Laden stört oder beeinträchtigt. Dies ist aber bei einer Gaststätte schon aufgrund weiter reichender Öffnungszeiten am Abend und am Wochenende der Fall, aber auch deshalb, weil bei einem Gaststättenbetrieb im Verhältnis zum Ladengeschäft mit vermehrten Geruchsentwicklungen und einem andersartigen Publikumsverkehr zu rechnen ist (OLG Köln NJW-RR 1995, 851; OLG Karlsruhe NJW-RR 1994, 146).

Der Unterlassungsanspruch scheitert auch nicht etwa an der Unmöglichkeit der Durchsetzung gegenüber dem Mieter. Auch ein langfristiger Mietvertrag kann bekanntlich im Wege einer Aufhebungsvereinbarung vorzeitig einverständlich beendet werden.

Selbst wenn der Anspruch gegen die Nutzung des Ladens im Rahmen des früheren Betriebes durch langjährige Duldung verwirkt wäre, konnten sich die Wirkungen der Duldung nur auf den damaligen Zustand beziehen. Ein gegebenenfalls auch konkludent erteiltes Einverständnis mit einer an sich zweckwidrigen Nutzung kann Rechtswirkungen immer nur für die den Antragstellern bekannte Art der Nutzung entfalten und wäre im Fall einer nicht vorhergesehenen Ausweitung der Nutzung widerruflich.

Eine etwaige Zustimmung des jeweiligen Verwalters zum Betrieb von Ladenräumen als Gaststätte muss sich ein Wohnungseigentümer nicht zurechnen lassen. Die nach der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung des Verwalters zur mietweisen Überlassung der Räume an Dritte hat lediglich den Zweck, ein Eindringen unzuverlässiger Wohnungseigentümer in die Gemeinschaft zu verhindern (BayObLG, WuM 1993, 558, 559). Bei einer solchen Zustimmung handelte der Verwalter im eigenen Namen, ohne die Wohnungseigentümer selbst dadurch zu binden.

Verantwortlich für die Rückgängigmachung eigenmächtiger baulichen Veränderungen ist der im Zeitpunkt der Baumaßnahmen eingetragene Wohnungseigentümer. Die Haftung geht nicht auf den Rechtsnachfolger im Wohnungseigentum über. Hintergrund ist, dass eine Rechtsnachfolge in Wiederherstellungsansprüche aus Handlungsstörung nicht anzuerkennen ist, weil es an einer gesetzlichen Überleitung von Verbindlichkeiten aus Rechtsverstößen eines Rechtsvorgängers auf den Nachfolger im Wohnungseigentum fehlt (ebenso BayObLG WE 1998, 276; Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 22, Rdnr. 266; a.A. Deckert WE 1997, 97).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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