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Unterlassungsanspruch eines Wohnungseigentümers gegen den Mieter eines Miteigentümers
LG Essen, AZ: 19 O 322/11, 30.03.2012
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Ein Wohnungseigentümer hat einen unmittelbaren Unterlassungsanspruch gegen den Mieter eine Miteigentümers gem. § 1004 BGB i.V.m. § 15 III WEG, wenn der Mieter das Teileigentum zweckentfremdet nutzt.

Dabei kann sich der klagende Wohnungseigentümer selber auf eine im Mietvertrag zwischen Miteigentümer und Mieter vereinbarte Klausel berufen, wonach die Nutzung eines als Sonnenstudio vermietetn Ladenlokals an Sonn- und Feiertagen untersagt ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Ladenlokal WEG Wohnungseigentümer bauliche Veränderung Teilungserklärung Zweckbestimmung Vereinbarungscharakter gewerbliche Einheit Teileigentum Gewerbe Gewerbeeinheit Nutzungsänderung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Ladenöffnungszeiten Nutzung 1004 BGB § 15 III WEG Unterlassungsanspruch Sonnenstudio pham