Kostenlose Urteile und Gerichtsentscheidungen

Detailansicht Urteil

Heilpraktiker darf in einer Eigentumswohnung praktizieren; § 14 Nr. 1 WEG
AG München, AZ: 485 C 31869/13, 05.05.2014
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
Die Zweckbestimmung gibt grundsätzlich den Umfang des zulässigen Gebrauchs vor mit der Folge, dass eine abweichende Nutzung unzulässig ist. Davon ist jedoch dann eine Ausnahme zu machen, wenn die zweckbestimmungswidrige Nutzung bei typisierender Betrachtungsweise generell nicht mehr stören oder beeinträchtigen kann als eine der Zweckbestimmung entsprechende Nutzung.

Der Betrieb einer Naturheilpraxis durch eine Person in einer 2,5-Zimmerwohnung stört generell nicht mehr als die zulässige Nutzung der Einheit als Wohnung.

Ist nicht mit mehr als 5 oder max. 6 Besuchern im Laufe des Tages zu rechnen, stellt der Besucherverkehr keine Beeinträchtigung der übrigen Eigentümer dar, die über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinausgeht.

Jeder Eigentümer hat das Recht, täglich 3 oder 6 Bekannte oder Freunde bei sich zu empfangen. Eine Abnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums, die über das übliche Maß hinausgeht, kann das Gericht nicht sehen. Das Gericht kann hier auch nicht sehen, dass das Entstehen einer erheblichen Unruhe in dem Wohnhaus mit diesem Besucherverkehr verbunden sein sollte.
Die Entscheidung des AG München ist eine Fehlentscheidung.

Die Zweckbestimmung in der Teilungserklärung hat Vereinbarungscharakter, so dass eine zulässige Nutzungsänderung von einer typisierenden Betrachtungsweise abhängt. Danach aber kann die Nutzung einer Eigentumswohnung zu gewerblichen Zwecken bei täglichem Besucherverkehr unter keinem Gesichtspunkt mehr von § 14 Nr. 1 WEG gedeckt sein.
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zustimmung bauliche Veränderung gewerbliche Nutzung Eigentumswohnung typisierende Betrachtungsweise Zweckentfremdung intensivere Nutzung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Heilpraktiker Praxis Eigentumswohnung Nutzungsänderung Gewerbebetrieb Gewerbeeinheit