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Nachbarrechtliche Vorschriften gelten im Wohnungseigentum nicht; §§ 21 WEG, 27 NachbG NRW
AG Bottrop, AZ: 20 C 61/14, 13.02.2015
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Ein Wohnungseigentümer kann von einem anderen Wohnungseigentümer nicht verlangen, den Abfluss des Regenwassers an einer anderen Stelle des Gemeinschaftsgrundstücks abfließen zu lassen. Regenrinnen, das Verbindungsrohr und das Fallrohr stellen zwingend gemeinschaftliches Eigentum dar, für deren Zustand und Funktionieren allein die Eigentümerversammlung als Trägerin der Verwaltungshoheit befugt und berufen ist, über Baumaßnahmen am gemeinschaftlichen Eigentum zu entscheiden. Der Beklagte darf daher ohne Ermächtigung der Versammlung gar nicht tätig werden. Nachbarrechtliche Vorschriften werden insoweit von dem Wohnungseigentumsgesetz verdrängt.

Nach ganz herrschender Meinung in Literatur und Rechtsprechung, der sich das Gericht anschließt, ist im Wohnungseigentumsrecht eine Rechtsanalogie zu § 32 Abs. 2 BGB zu befürworten, so dass bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ein einzelner Eigentümer zur Einberufung und Leitung einer Eigentümerversammlung ermächtigt werden kann. Die Voraussetzungen sind gegeben: Ein ordnungsgemäß bestellter Verwalter existiert ebenso wenig wie ein Beirat. Das hat zur Folge, dass niemand mit der gesetzlichen Befugnis vorhanden ist, eine Versammlung einzuberufen (§ 24 Abs. 1 und 3 WEG). Der Beklagte und Widerkläger hat zudem Gründe vorgetragen, die die Durchführung einer Versammlung dringend erforderlich machen. Aufgrund bestehender
Meinungsverschiedenheiten der Eigentümer und damit einhergehenden Defiziten in der Verwaltung der Gemeinschaft ist die Bestellung eines - möglichst neutralen - Verwalters geboten. Unschädlich ist, dass im Vorfeld beklagtenseits keine Versuche unternommen wurden, eine einvernehmliche Versammlung zustande zu bringen. Denn im Hinblick auf das Zerwürfnis der Parteien kann davon ausgegangen werden, dass ein derartiges Unterfangen von vorne herein zum Scheitern verurteilt wäre.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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