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Nießbrauchberechtigter im WEG-Verfahren nicht aktiv- und passivlegitimiert; §§ 14 Nr. 3, 4; 43 Nr. 1, 2 WEG
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 194/14, 10.07.2015
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Streitigkeiten mit Nießbrauchern oder sonstigen Fremdnutzern fallen nicht unter § 43 Nr. 1 und 2 WEG.

Die Regelungen des § 14 Nr. 3 und 4 WEG rechtfertigen kein Vorgehen gegen Fremdnutzer.

Folgerichtig steht dem Nießbraucher weder ein Stimmrecht in der Versammlung der Wohnungseigentümer noch die Befugnis zur Anfechtung gefasster Beschlüsse zu.

Anders als bei Ansprüchen aus § 14 Nr. 3 u. 4 WEG, bei der eine geborene Ausübungsbefugnis der Gemeinschaft (§ 10 Abs. 6 Satz 3 Halbsatz 1 WEG) mit der Folge gesetzlicher Prozessstandschaft besteht, handelt es sich bei Ansprüchen aus § 1004 Abs. 1 BGB um Individualansprüche der Wohnungseigentümer, bei der der Gemeinschaft die Ausübungs- und Prozessführungsbefugnis nur dann zuwächst, wenn die Ansprüche durch sog. Ansichziehen vergemeinschaftet worden sind (gekorene Ausübungsbefugnis nach § 10 Abs. 6 S. 3 Halbsatz 2 WEG).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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