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Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Abs. 4 und 5 Nr. 2 WEG Anspruch auf Instandsetzung haben
LG Karlsruhe, AZ: 11 S 14/14, 16.12.2014
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Ein Wohnungseigentümer kann gemäß § 21 Absatz 4 und Absatz 5 Nummer 2 WEG einen Anspruch auf Instandsetzung im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung der Gemeinschaft haben. Denn nach den genannten Vorschriften hat jeder Wohnungseigentümer einen Anspruch darauf, dass das Gemeinschaftseigentum in einem einwandfreien Zustand gehalten oder - falls ein solcher niemals bestanden hat - erstmals in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt wird (BGH, Urteil vom 17. Oktober 2014 - V ZR 9/14 - MDR 2015, 16).

Dazu gehört auch, dass die Wärmedämmung, die gemäß § 5 Absatz 2 WEG stets im Gemeinschaftseigentum steht. Dies gilt auch im Falle einer Innenisolierung.

Der Anspruch auf ordnungsgemäße Verwaltung unterliegt nicht der Verjährung. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Verwaltung ist eine Dauerverpflichtung und kann deshalb nicht verjähren (BGH, Urteil vom 27. April 2012 - V ZR 177/11).

Ein Verwalter ist nicht berechtigt, eine Wärmedämmung eigenmächtig ohne die erforderliche Befassung der Wohnungseigentümerversammlung in Auftrag zu geben. Das Ob und Wie der Instandsetzung muss von den Wohnungseigentümern beschlossen werden und kann nicht dem Verwalter überlassen bleiben.

Da einzelne Eigentümer deshalb die Rückgängigmachung der Maßnahme verlangen können, ist deren Bestand nicht gesichert. Schon deshalb kann die tatsächlich ausgeführte Außendämmung keine Erfüllung des Anspruchs der Kläger darstellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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