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Zur Geeignetheit eines Verwalters / Anspruch der Minderheit auf Abberufung; §§ 21, 26 WEG
LG Hamburg, AZ: 318 S 81/15, 05.11.2015
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Die Wohnungseigentümer haben nach § 21 Abs. 3 und 4 WEG nicht nur einen Anspruch darauf, dass die Tätigkeit der Verwaltung diesen Grundsätzen entspricht, sondern auch darauf, dass der Verwalter selbst diesen Anforderungen genügt.

Daran fehlt es, wenn ein wichtiger Grund gegen die Bestellung spricht (BGH, Urteil vom 22.06.2012 - V ZR 190/11, NJW 2012, 3175). Wann ein solcher wichtiger Grund vorliegt, bestimmt sich in Anlehnung an § 26 Abs. 1 Satz 3 WEG nach den für die Abberufung des Verwalters geltenden Grundsätzen (BGH a.a.O.). Das Vorliegen eines solchen wichtigen Grundes verpflichtet die Wohnungseigentümer allerdings nicht ohne weiteres dazu, den Verwalter abzuberufen. Sie haben vielmehr einen Beurteilungsspielraum und dürfen von einer Abberufung absehen, wenn dies aus objektiver Sicht vertretbar erscheint.

Setzt der Mehrheitseigentümer sein absolutes Stimmenübergewicht gegen die Mehrheit nach Köpfen für eine seinen Interessen einseitig verbundene Person ein, ist die persönliche und fachliche Eignung des Verwalters besonders kritisch zu prüfen.

Handelt es sich bei der Verwalterin um die Tochter des Mehrheitseigentümers, kann der Kläger im Zeitpunkt der Beschlussfassung zu Recht deren Neutralität bei der Ausübung des Verwalteramtes bezweifeln. Dies gilt umso mehr, als zwischen den Parteien die Auftragsvergabe von Instandsetzungsarbeiten am gemeinschaftlichen Eigentum durch den Beklagten als vormaligem Verwalter an sein eigenes Bauunternehmen im Streit stand.

Mit dem Einwand, dass sich keine anderen Kandidaten hätten finden lassen, die zu einer Übernahme der Verwaltung bereit gewesen wären, kann der Beklagte nicht durchdringen.

Letztlich ist die Frage, ob ein Kandidat zur Übernahme der Verwaltung bereit ist, häufig von der Höhe der Vergütung abhängig. Einen Anspruch auf eine in erster Linie besonders preisgünstige Verwaltung hat der Beklagte als Mehrheitseigentümer nicht.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Wohnungseigentümerversammlung Verwalterwahl ungeeigneter Minderheit Majorisierung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop