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Versäumnis der Anfechtungsfrist durch Angabe des Verwalters als (nicht geeigneten) Zustellungsbevollmächtigten; §§ 46 Abs. 1 S. 1 WEG, 167 ZPO ???
AG Bernau, AZ: 34 C 2/07, 11.11.2008
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Eine mangels „demnächst“ i.S.d. § 167 ZPO erfolgter Zustellung nicht rechtzeitig i.S. des § 46 Abs.1 S. 2 WEG erhobene Anfechtungsklage führt wegen Fristversäumnis zur Unbegründetheit der Klage.

Grundsätzlich sind von der Partei zu vertretende geringfügige Verzögerungen für die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses nach Zahlungsaufforderung bis zu 14 Tagen regelmäßig unschädlich, BGH NJW 2008, 1672.

Haben die Kläger selbst als „Zustellungsvertreter“ die Verwalterin angegeben, obwohl offenkundig war, dass sie als Zustellungsvertreter wegen Interessenkollision nicht in Frage kam, stellt dies eine von den Klägern verschuldete Verzögerung i.S.d. § 167 ZPO dar, wenn die zustellfähige Anschrift der Beklagten erst nach gerichtlicher Aufforderung angegeben.
Die Entscheidung widerspricht dem eindeutigen gesetzlichen Wortlaut des § 44 Abs. 1 S. 1 WEG. Danach muss nur das gemeinschaftliche Grundstück, der Verwalter und, falls vorhanden, der Ersatzzustellungsbevollmächtigte benannt werden.

Die Eigentümer müssen frühestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung angegeben werden, § 44 Abs. 1 S. 2 WEG. Dies kann auch noch in der Berufungsinstanz erfolgen - mit entsprechender Kostenlast des Klägers für die erste Instanz - (BGH V ZR 99/10; LG München I, 1 S 22360/10).

Insoweit kann die Angabe eines zur Zustellung nicht geeigneten Wohnungsverwalters in der Klageschrift niemals Auswirkungen auf die Anfechtungsfrist haben.

Der BGH (V ZR 136/10) hat mittlerweile einen vom AG Bernau abweichenden Standpunkt vertreten und bestimmt, dass die Angabe des Verwalters auch dann zur Wahrung der Anfechtungsfrist genügt, wenn ein Interssenskonflikt offensichtlich ist. Zum einen ist nicht ausgeschlossen, dass der Verwalter trotz eines Interessenkonflikts die übrigen Eigentümer informiert.

Fehlt ein Ersatzzustellungsbevollmächtigter soll nach Auffassung des BGH das Amtsgericht einen solchen von Amts wegen bestimmen (BGH a.a.O.).
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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