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Zur pflichtwidrigen Weigerung eines Verwalters, eine Eigentümerversammlung einzuberufen; §§ 23, 24 WEG
AG Schwäbisch hall, AZ: 5 C 144/15, 06.10.2015
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Der ist Verwalter befugt, die Beschlüsse einer Eigentümerversammlung, die ihm vorzeitig seine Rechte entzieht und die Rechtsstellung nimmt, anzufechten.

Aus dem Anfechtungsrecht des Verwalters aus § 43 Nr. 4 WEG folgt, dass er grundsätzlich berechtigt ist, bei einer Eigentümerversammlung, gleich ob ordentlich oder außerordentlich, teilzunehmen und anwesend zu sein. Sein Anwesenheitsrecht folgt weiter aus seiner Stellung als Versammlungsvorsitzender gemäß § 24 Abs. 5 WEG.

Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung nur dann, wenn der Verwalter pflichtwidrig die Einberufung einer außerordentlichen Eigentümerversammlung verweigert, in der er abberufen und sein Vertrag gekündigt werden soll. Dann bedarf es in der Regel nicht zwingend seiner Ladung.

Eine pflichtwidrige Weigerung des Verwalters liegt nur dann vor, wenn er trotz der entsprechenden Aufforderung durch die Wohnungseigentümer oder den Vorsitzenden des Verwaltungsbeirats überhaupt nicht tätig wird.

Es genügt nicht, wenn eine einberufene Versammlung wegen der Belegung des Tagungsortes zeitlich verlegt werden muss. Die fehlende Abklärung, ob der Tagungsort für den Termin frei ist oder nicht, mag zwar für sich gesehen pflichtwidrig sein, eine pflichtwidrige Weigerung insgesamt eine Eigentümerversammlung durchzuführen liegt darin aber nicht.

Nach der Rechtsprechung besteht die Vermutung, dass die fehlende Teilnahme und der Einberufungsmangel auch ursächlich für die Beschlussfassung waren. Gegenteiliges muss die Beklagtenseite substantiiert vortragen und unter Beweis stellen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwaltungsbeirat Einladung Verwalter Rechtsanwalt frank Dohrmann Bottrop Wohnungseigentümerversammlung