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Vermieter kann Kosten für die Anmietung von Rauchwarnmeldern nicht auf den Mieter umlegen; §§ 556 Abs. 1 BGB; 49 Abs. 7 BauO-NW; BetrKV § 2 Nr. 17
LG Hagen, AZ: 1 S 198/15, 03.04.2016
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Kommentar von RA Frank Dohrmann, Bottrop:
Bei den vielen unterschiedlichen, zum Teil nicht nachvollziehbaren Rechtsauffassungen zum Thema Rauchwarnmelder hat das LG Hagen eine Entscheidung getroffen, die nachvollziehbar und vertretbar ist. Leider schwächelt die Entscheidung in einem wesentlichen Punkt in ihrer Argumentation. Die Umlegbarkeit der Wartungskosten auf den Mieter soll sich aus der Generalklausel im Mietvertrag ergeben, wonach alle Betriebskosten auf den Mieter abgewälzt werden können. Wenn aber die Wartung von Rauchwarnmeldern dem Aufgabenbereich des Mieters zugeordnet ist, bleibt die auch vom LG Hagen nicht beantwortete Frage offen, wie Wartungsarbeiten, die nicht zu dem Aufgabenbereich des Vermieters gehören, als umlegbare Betriebskosten eingestuft werden können.
Verbundene Urteile
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AG Bottrop, AZ: 20 C 41/15, 27.11.2015
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LG Karlsruhe, AZ: 11 S 38/15, 17.11.2015
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BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 216/14, 17.06.2015
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AG Halle, AZ: 99 C 2552/13, 14.03.2014
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LG Hamburg, AZ: 318 S 245/10, 05.10.2010
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Betriebskosten Nebenkostenabrechnung Rechtsanwalt Frank dohrmann Rauchwarnmelder
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