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Duldung des Mieters auch für den Einbau von Rauchwarnmeldern im Wohnzimmer???; §§ 555b, c, d BGB; 47 Abs. 4 BauO-SA
AG Halle, AZ: 99 C 2552/13, 14.03.2014
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Der Vermieter kann unter dem Gesichtspunkt der Verbesserung der Wohnverhältnisse durch Erhöhung der Sicherheit in den Wohnungen alle - unabhängig von der derzeitigen Nutzung - als Schlaf- und Kinderzimmer nutzbaren Räume und daher auch den derzeit von den Mietern als Wohnzimmer genutzten Raum mit Rauchmeldern ausstatten.

Da es sich um eine Modernisierungsmaßnahme handelt, die nur mit einer unerheblichen Einwirkung auf die Mietsache verbunden ist, ist die Maßnahme gemäß § 555c Abs. 4 BGB auch nicht mit der üblichen Frist anzukündigen.
Die Entscheidung erscheint bedenklich, da die LBauO eine Verpflichtung für die Anbringung eines Rauchwarnmelders in einem als Wohnzimmer genutzten Raum gerade nicht vorsieht. Einen gesetzlich nicht vorgeschriebenen Rauchwarnmelder als Modernisierungsmassnahme anzusehen, scheint wohl übers Ziel hinauszuschießen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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