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Verwalter haftet für fehlerhafte Bezeichnung der Einladung zur Eigentümerversammlung; §§ 23 Abs. 2, 46, 49 Abs. 2 WEG
AG Germersheim, AZ: 4 C 13/15 WEG, 04.05.2016
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Lässt eine Einladung zu einer Eigentümerversammlung nicht eindeutig erkennen, dass zu einem Tagesordnungspunkt ein Beschluss gefasst werden soll und ergeben die sonstigen Umstände auch keinen Anlass zu einer beabsichtigten Beschlussfassung, so ist ein so gefasster Beschluss gem. § 23 Abs. 2 WEG rechtswidrig.

Wird ein Beschluss wegen Verstoßes gegen § 23 Abs. 2 WEG erfolgreich angefochten, sind dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits gem. § 49 Abs. 2 WEG aufzuerlegen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Kosten Verwalter Anfechtungsklage Haftung unzureichende Bezeichnung der Einladung