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WEG kann Beschluss über die Wartung von Rauchwarnmeldern fassen; §§ 21 WEG, 49 Abs. 7 LBauO NRW
AG Mettmann, AZ: 26 C 3/16, 14.02.2017
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AG Bottrop, AZ: 20 C 41/15, 27.11.2015
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LG Braunschweig, AZ: 6 S 449/13, 07.02.2014
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Feuermelder Brandmelder Rechstanwalt Frank Dohrmann
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Leider beschränkt sich die Entscheidung des AG Mettmann auf eine reine Fleissarbeit, indem alle bisher vertretenen Meinungen und Entscheidungen, vornehmlich aber aus anderen Bundesländern mit einer anderen Regelung in der LBauO zusammengetragen werden, ohne bei dem eigentlichen rechtlichen Problem einen dogmatisch sauber hergeleiteten Ansatz aufzuzeigen.
Dass der Gesetzgeber in NRW dem tatsächlichen Nutzer und nicht dem Eigentümer die Wartungspflicht auferlegt, kann nicht dahin ausgelegt werden, dass der Mieter oder Nutzer der Wohnung neben dem Eigentümer herangezogen werden soll. Denn für den Vermieter und Eigentümer einer nicht selbstgenutzten Wohnung gibt es diese Verpflichtung, von welcher das AG Mettmann ausgeht, gar nicht.
Es trifft zu, dass Rauchwarnmelder in erster Linie vor toxischen Gasen schützen soll. Hieraus herzuleiten, dass damit auch der Schutz des gesamten Objektes bezweckt werden soll, ist nicht nachvollziehbar. Hierzu gibt es andere und effektivere technische Möglichkeiten wie eine Direktverbindung zur Feuerwehr mittels Feuermelder oder auch die Anschaffung einer Sprinkleranlage. Der Rauchwarnmelder dient dem Schutz der Bewohner vor toxischen Gasen.
Auch dass nur eine Wartungsfirma die Wartungsarbeiten besonders sorgfältig soll durchführen können, hat das LG Karlsruhe (Az.: 11 S 38/15) in seiner Entscheidung mit zutreffenden Gründen hinterfragt.