Detailansicht Urteil
Zur Eigenbedarfskündigung wegen Betriebsbedarf; § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 44/16, 29.03.2017
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 214/15, 10.05.2016
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 99/14, 10.06.2015
-
AG Gießen, AZ: 48 C 231/13, 16.06.2014
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 330/11, 26.09.2012
-
BGH Karlsruhe, AZ: VIII ZR 343/10, 07.09.2011
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Mietvertrag Rechtsanwalt Kündigung Vermieter Eigenbedarfskündigung betriebliche Gründe Schadenersatz Schadensersatz vorgetäuschte
Ähnliche Urteile
- Sperrfrist des § 577a BGB beginnt nicht bei jeder Veräußerung von Wohnungseigentum erneut zu laufen
- Keine Eigenbedarfskündigung auf "Vorrat"/ Vermieter muss Wegfall des Eigenbedarfs darlegen; §§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
- Langjähriger Kündigungsausschluss eines Mietvertrages durch Individualvereinbarung zulässig; §§ 575, 138 BGB
- vorgetäuschter Eigenbedarf - Mieter ist beweispflichtig
- GbR kann Eigenbedarf geltend machen/ Verletzung der Anbieterpflicht für Ersatzwohnung begründet nur Schadensersatzanspruch; §§ 241 Abs. 1, 242, 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Eigentümerversammlung Wirtschaftsplan Abmahnung Protokoll Anfechtungsklage Einstimmigkeit Beirat Tierhaltung Gegenabmahnung Telefonwerbung Verkehrsunfall Mietminderung Veränderung Verwaltungsbeirat Eigenbedarfskündigung Beschluss Abschleppen Kündigung Schimmel Garage Arzthaftung Wurzeln Treppenlift Jahresabrechnung Nachbarrecht Gemeinschaftseigentum Makler Teilungserklärung Kurioses Eigentümerversammlung/ Verwalter Organisationsbeschluss Nutzungsentschädigung Sondereigentum Wohnungseigentümer
Social Networks
Unsere Autoren

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop

Rechtsanwalt
Düsseldorf

Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!