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Ohne wirksam beschlossenen Wirtschaftsplan kein Anspruch der WEG-Gemeinschaft auf Zahlung von Hausgeldern; § 28 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 33/17, 15.05.2017
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Eine Berufung ist nicht fristgerecht begründet, wenn sie lediglich auf einen erstinstanzlich eingereichten Schriftsatz bezug nimmt.

Wird ein fristwahrender Schriftsatz zu einem falschen Aktenzeichen eingereicht, so liegt es in der Risikosphäre der jeweiligen Partei, wenn dieser Schriftsatz bei der Entscheidungsfindung nicht mehr Berücksichtigung gefunden hat.

Ein beschlossener und noch gültiger Wirtschaftsplan ist Voraussetzung für die Geltendmachung von Wohngeldansprüchen der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen einen Miteigentümer.
Das Überraschende an diesem Verfahren war die Tatsache, dass sich zwei Instanzen mit dem Fall beschäftigen mussten.

In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Hausgelder ohne wirksamen Wirtschaftsplan oder Jahresabrechnungen eingeklagt werden.

Wirksamkeit erhalten Wirtschaftplan/Jahresabrechnung ab nicht schon mit ihrer Erstellung, sondern erst mit ihrer Beschlussfassung. Daher sollte im Einzelfall immer erst genau geprüft werden, ob ein entsprechender Beschluss erfolgt ist. Sonst fehlt es an einer Anspruchsgrundlage.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Zahlung säumiger Eigentümer fälligkeit Anspruchsgrundlage rechtsanwalt Frank Dohrmann Wohnungseigentümergemeinschaft Wohngeld