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Unzulässige Klauseln im Verwaltervertrag; §§ 26, 27 WEG; 139, 305ff BGB
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 132/13, 24.06.2015
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Einer gerichtlichen Inhaltskontrolle hält der Verwaltervertrag nicht stand, wenn sie eine Sondervergütung für eine von dem Verwalter im Rahmen seiner gesetzlichen Aufgaben zu erbringenden Tätigkeit vorsieht.

Ist die Summe der unwirksamen Klauseln ist nicht so groß, dass nur ein leerer Vertragstorso zurückbleibt, werden die zentralen Aufgaben und Pflichten des Verwalters davon nicht berührt, da unterstellt werden kann, dass der Vertrag auch ohne die zu beanstandende Klausel gebilligt worden wären.

Unzulässig ist eine Klausel, wenn der Verwalter zur Abgeltung des mit der Durchführung größerer Instandsetzungsmaßnahmen (über 5.000,00 €) verbundenen Regieaufwands ein Zusatzhonorar erhalten soll.

Es ist mit den Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung nicht vereinbar, wenn dem Verwalter im Verwaltervertrag eine Sondervergütung von pauschal 5,95 % brutto des Entschädigungsbetrages für die Schadensregulierung bei Versicherungsschäden der WEG zugebilligt wird.

Eine Klausel im Verwaltervertrag, die Kopierkosten von 0,50 € je Kopie vorsieht, dürfte noch zulässige sein.

Auch für die vom Verwalter gemäß Teilungserklärung zu erteilende Zustimmung zur Veräußerung gem. § 12 Abs. 1 WEG kann bedenkenlos eine Zusatzvergütung für den zusätzlich entstehenden Verwaltungsaufwand vereinbart werden.

Es kann darin ein wichtiger Grund für eine nicht ordnungsgemäße Verwalterwahl darin liegen, dass ein Verwalter den Wohnungseigentümern seine Dienste als Immobilienvermittler beim Verkauf von Wohnungen anbietet, obwohl die in der Wohnanlage stattfindenden Veräußerungen von Wohnungseigentum nach der Gemeinschaftsordnung der Zustimmung des Verwalters bedürfen. Denn das von dem makelnden Verwalter zu wahrende Interesse des Käufers und sein eigenes Provisionsinteresse decken sich nicht mit dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer.

Dieser in der Sache als solcher begründete Interessenkonflikt (vgl. BGHZ 112, 240, 241) rechtfertigt die Besorgnis, der makelnde Verwalter könne bei Erteilung der Verwalterzustimmung im Fall eines von ihm vermittelten Kaufvertrags die Interessen der Wohnungseigentümer gegenüber seinem eigenen Provisionsinteresse hintansetzen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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