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Ein kurzfristiger Umtausch von Kreuzfahrtschiffen stellt kein Reisemangel dar
AG München, AZ: 133 C 952/16, 30.06.2016
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Der bloße Umstand, dass das Kreuzfahrtschiff relativ kurzfristig vor der Reise ausgetauscht wurde, stellt keinen erheblichen Mangel dar.

Kreuzfahrschiffe sind in der Regel gleich aufgebaut, sodass keine Abweichung des Ist- vom Soll-Zustand gegeben und damit keinen Mangel zu erkennen ist.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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