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Keine Haftpflichtversicherung bei Nachbarschaftshilfe, § 823 I BGB
BGH Karlsruhe, AZ: VI ZR 467/15, 26.04.2016
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Es kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass jemand, dem eine Gefälligkeit erwiesen wird, auf deliktische Schadensersatzansprüche verzichtet. Für einen Haftungsverzicht ist es erforderlich, dass der Schädiger keinen Haftpflichtversicherungsschutz besitzt, für ihn ein nicht hinzunehmendes Haftungsrisiko bestehen würde und darüber hinaus besondere Umstände vorliegen, die im konkreten Fall einen Haftungsverzicht als besonders naheliegend erscheinen lassen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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