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Unzulässige Klauseln im WEG-Verwaltervertrag/ Zur Unwirksamkeit eines Verwaltervertrages
AG Oberhausen, AZ: 34 C 14/18, 25.09.2018
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AG Reutlingen, AZ: 11 C 105/16, 13.05.2016
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwaltervertrag zusatzvereinbarung Sonderhonorar Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop AGB KLausel unwirksamkeit
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- Wohnungseigentümer hat Anspruch auf Einsicht in die Originalbelege - Kopien reichen grds. nicht aus; §§ 18, 19 WEG
- Neuwahl eines Verwalters lässt Prozessführungsbefugnis eines Wohnungseigentümers entfallen; §§ 9b, 24 Abs. 3, 26 WEG, 170 ZPO
- Verwalter kann nach neuem Recht auch bei abweichender Regelung in der Terilungserklärung jederzeit abberufen werden; § 26 WEG
- Beschluss über Nachverhandlung vorgelegter Angebote kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen
- Verwalter kann für die Beauftragung eines Rechtsanwaltes keine Zusatzvergütung verlangen
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Dass ein Verstoß gegen die PAngVO kein Verstoß gegen §§ 305 ff BGB und auch kein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB darstellt, ist nachvollziehbar, jedoch führt ein Verstoß gegen eine gesetzliche Norm zwangsläufig zur Ungültigkeit einer darauf gefaßten Beschlussfassung, ohne dass es eines Rückgriffs auf die §§ 305 ff BGB bedarf. Die zitierte Fundstelle in Staudinger/Jakoby, 18.Aufl. § 26 RdNr. 185 erklärt sich gerade nicht zur Beschlussanfechtung.
Dass der Verwalter für Mahnungen säumiger Wohnungseigentümer kein Sonderhonorar, insbesondere keine Mahngebühren verlangen darf, ist in der Rechtsprechung bisher anders entschieden worden (vgl. AG Reutlingen 11 C 105/16).
Dass der Verwalter sich Sondervergütungen im Verwaltervertrag verklausulieren darf, die nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehören, ist zwar richtig, jedoch hatte das AG Oberhausen verkannt, dass Mahnungen an säumige Eigentümer gerade zu den gesetzlichen Aufgaben eines WEG-Verwalters gehören, ebenso, wie die Überwachung von Instandsetzungsmassnahmen.
Ein Sonderhonorar für derartige Tätigkeiten kann aber nicht durch eine Klausel im Verwaltervertrag, sondern nur durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer im Einzelfall vereinbart werden, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Mehrvergütung dargelegt wurden (so LG Dortmund 1 S 320/16).