Detailansicht Urteil
Unzulässige Klauseln im WEG-Verwaltervertrag/ Zur Unwirksamkeit eines Verwaltervertrages
AG Oberhausen, AZ: 34 C 14/18, 25.09.2018
Entscheidung
im Volltext
herunterladen
im Volltext
herunterladen
Verbundene Urteile
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 320/16, 20.06.2017
-
LG Dortmund, AZ: 1 S 455/15, 14.06.2016
-
LG Frankfurt am Main, AZ: 2-13 S 132/13, 24.06.2015
-
LG Hamburg, AZ: 318 S 47/14, 05.11.2014
-
OLG München, AZ: 32 Wx 118/08, 25.09.2008
Ähnliche Urteile
-
AG Reutlingen, AZ: 11 C 105/16, 13.05.2016
-
BGH Karlsruhe, AZ: V ZR 193/11, 11.05.2012
Entscheidung im Volltext herunterladen
Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Verwaltervertrag zusatzvereinbarung Sonderhonorar Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop AGB KLausel unwirksamkeit
Ähnliche Urteile
- Entlastung des Vorverwalters trotz fehlender Jahresabrechnung?
- Bei 38.000,00 EUR Auftragsvolumen sind drei Angebote Pflicht - keine Vergleichsangebote bei Folgeaufträgen; §§ 16, 19 WEG
- Auch Alt-Verwalterverträge enden spätestens 6 Monate nach Abberufung der Verwaltung; §§ 26 Abs. 3 und 5 WEG
- Verwalterbestellung per einstweiliger Verfügung ab Verkündung wirksam - §§ 935, 940 ZPO; 27 WEG
- WEG-Verwalter auch ohne Beschlussfassung vertretungsbefugt, Klage für die GdWE zu erheben - Bebauungsplan über Grundflächen von Häusern hat drittschützenden Charakter
Tag Cloud
Am häufigsten gesucht:
Mietminderung Treppenlift Wirtschaftsplan Eigenbedarfskündigung Nutzungsentschädigung Protokoll Jahresabrechnung Anfechtungsklage Beirat Garage Beschluss Verwalter Kündigung Abschleppen Telefonwerbung Gemeinschaftseigentum Abmahnung Verkehrsunfall Makler Nachbarrecht Teilungserklärung Schimmel Einstimmigkeit Tierhaltung Arzthaftung Gegenabmahnung Miete Eigentümerversammlung Veränderung Sondereigentum Wurzeln Organisationsbeschluss Verwaltungsbeirat Wohnungseigentümer Kurioses
Social Networks
Unsere Autoren
Frank DohrmannRechtsanwalt
Fachanwalt für Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Bottrop Stefan Specks
Rechtsanwalt
Düsseldorf Liubov Zelinskij-Zunik
Rechtsanwältin
München
Senden Sie uns Ihre Urteile
Kennen Sie ein interessantes Urteil, das auf iurado veröffentlicht werden sollte?
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
» Schicken Sie es uns per E-Mail!
Dass ein Verstoß gegen die PAngVO kein Verstoß gegen §§ 305 ff BGB und auch kein Verstoß gegen ein Verbotsgesetz gem. § 134 BGB darstellt, ist nachvollziehbar, jedoch führt ein Verstoß gegen eine gesetzliche Norm zwangsläufig zur Ungültigkeit einer darauf gefaßten Beschlussfassung, ohne dass es eines Rückgriffs auf die §§ 305 ff BGB bedarf. Die zitierte Fundstelle in Staudinger/Jakoby, 18.Aufl. § 26 RdNr. 185 erklärt sich gerade nicht zur Beschlussanfechtung.
Dass der Verwalter für Mahnungen säumiger Wohnungseigentümer kein Sonderhonorar, insbesondere keine Mahngebühren verlangen darf, ist in der Rechtsprechung bisher anders entschieden worden (vgl. AG Reutlingen 11 C 105/16).
Dass der Verwalter sich Sondervergütungen im Verwaltervertrag verklausulieren darf, die nicht zu seinen gesetzlichen Aufgaben gehören, ist zwar richtig, jedoch hatte das AG Oberhausen verkannt, dass Mahnungen an säumige Eigentümer gerade zu den gesetzlichen Aufgaben eines WEG-Verwalters gehören, ebenso, wie die Überwachung von Instandsetzungsmassnahmen.
Ein Sonderhonorar für derartige Tätigkeiten kann aber nicht durch eine Klausel im Verwaltervertrag, sondern nur durch einen Beschluss der Wohnungseigentümer im Einzelfall vereinbart werden, wenn zugleich die Voraussetzungen für die Mehrvergütung dargelegt wurden (so LG Dortmund 1 S 320/16).