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Schimmel in der Wohnung - Wann darf Mieter Möbelstücke an Außenwand stellen?
AG Bottrop, AZ: 8 C 205/17, 25.10.2018
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Wenn eine Mietwohnung mit erheblichen Mängeln behaftet ist und deswegen von dem Mieter aufgegeben wird, muss der Vermieter die Umzugskosten sowie ggf. die Kosten der Herrichtung der neuen Wohnung tragen, wenn er die erforderliche
Mängelbeseitigung nicht durchgeführt oder abgelehnt hat.

Der Mieter ist in vollem Umgang darlegungs- und beweispflichtig, das sämtliche Voraussetzungen des § 536a BGB vorliegen (BGH, NJW 2006, 1061 ; BGH, NZM 2006, 659). Begehren Mieter bei Schimmel Schadensersatz, müssen entweder Mängel an der Bausubstanz beweisen werden oder ausgeschlossen sein, dass das eigene Lüftungs- und Heizfehler zur Schimmelbildung geführt haben.

Das Aufstellen von großflächigen Möbeln an der Außenwand, die eine vollflächige Umströmung der von der Schimmelbildung betroffenen Wandflächen mit frischer Luft verhindern, schließen die Schadensersatzansprüche des Mieters nicht aus.

Aus dem Mietvertrag ergeben sich für einen Mieter Nebenpflichten, zu denen
insbesondere auch die die Beheizung und Lüftung gehört (BGH, NJW 2014, 1653).

Die von einem Sachverständigen festgestellte ungeeignete Möblierung durch das Aufstellen eines Kleiderschrankes an der Außenwandecke mit nur einem geringen Spalt zur Oberfläche der Wand sowie die Aufstellung der Kommode an der Außenwandecke ist nicht mit einem Heiz- oder Lüftungsfehler gleichzusetzen.

Wenn Maßnahmen Schimmelfreiheit nicht mit zumutbaren Maßnahmen erreicht werden kann, geht das zu Lasten des Vermieters. Das gilt auch dann, wenn das Gebäude nach dem bei seiner Errichtung geltenden Standard gebaut wurde (LG Konstanz, NZM 2013, 506; LG Lübeck 14 S 107/17 ).

Es entspricht der berechtigten Erwartung des Mieters und somit einem angemessenen lnteressenausgleich, dass seine Pflichten auf das Zumutbare beschränkt sind und der Vermieter das sich aus dem Gebäudezustand ergebende Risiko trägt.

Der Mieter muss die Möglichkeit haben, seine Möbel grundsätzlich an jedem beliebigen Platz in der Wohnung nahe der Wand aufzustellen (Schmidt- Futterer/Eisenschmid, I 3. Auflage, BGB § 536 Rn. 235).

Aufgrund einer fehlenden anderweitigen Vereinbarung ist es für den Mieter
unzumutbar, große Möbelstücke von der Wand abzurücken oder an den Außenwänden überhaupt keine Möbelstücke aufstellen zu dürfen.

Wenn der Vermieter den Mieter bei Anmietung der Wohnung nicht über bauliche Probleme aufgeklärt und darauf hinweist, dass wegen drohender Feuchtigkeit die Möbel nur an bestimmten Stellen und deutlich von der Wand abgerückt aufgestellt werden dürfen, liegt ein Mangel vor.
Die Entscheidung des AG Bottrop setzt sich ausführlich mit der Verantwortung einer Schimmelbildung in einer Mietwohnung bei sowohl bauseits bedingten Mängeln, als auch bei nutzungsbedingter Schimmelbildung auseinander und stellt dabei in erster Linie - zutreffend - auf die mietvertraglichen Regelungen ab und nicht auf die naturwissenschaftlichen Erkenntnisse eines Gutachtens.

Dies wird im Instanzwege häufig falsch gesehen, da die Sachverständigengutachten auf die mietvertraglichen Besonderheiten eben nicht eingehen und Gerichte häufig zu einer fehlerhaften Bewertung gelangen.

Die vorliegende Entscheidung hat zutreffend die höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigt und das Aufstellen von Möbelstücken an der Außenwand als zulässiges mietvertragsgemäßes Verhalten angesehen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Schimmel Feuchtigkeit Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Mangel