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Jahresabrechnung darf nicht unterjährig erstellt werden / Zur Nichtigkeit eines unbestimmten Beschlusses
AG Oberhausen, AZ: 34 C 49/18, 04.12.2018
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Den Wohnungseigentümern fehlt es an der Beschlusskompetenz, um eine vom Kalenderjahr abweichend Abrechnungsperiode für die Jahresabrechnung oder den Wirtschaftsplan festzulegen.

Der Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sind gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 WEG für ein Kalenderjahr aufzustellen. Die Wohnungseigentümer können das Wirtschaftsjahr durch Vereinbarung abweichend vom Kalenderjahr festlegen. Eine jahrelange abweichende Übung reicht hierzu jedoch nicht aus. Durch Beschluss ist eine abweichende Festlegung des Wirtschaftsjahres nicht möglich; der Beschluss wäre mangels Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümer von Anfang an nichtig.

Ausnahmsweise kann sich aber ein Eigentümer auf eine unzulässige Abweichung der Jahresabrechnung vom Kalenderjahr gemäß § 242 BGB nicht berufen, wenn eine langjährige diesbezügliche Übung bestand, der anfechtende Wohnungseigentümer zuvor noch nicht ernsthaft und nachhaltig eine Änderung verlangt hatte.

Nichtig ist ein Beschluss infolge Unbestimmtheit dann, wenn er keine durchführbare Regelung erkennen lässt. Beschlüsse einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern sind ,,aus sich heraus" objektiv und normativ auszulegen, ohne dass es auf die subjektiven Vorstellungen der an der Beschlussfassung Beteiligten ankommt. Grund hierfür ist die Wirkung, die Beschlüsse für Sonderrechtsnachfolger über § 10 Abs. 4 WEG entfalten. Maßgeblich ist dabei der Wortlaut des Beschlusses. Für dessen Auslegung kann auch der Protokollinhalt herangezogen werden, nicht aber Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses, außer wenn diese nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für Jedermann ohne weiteres erkennbar sind oder wenn
darauf Bezug genommen wurde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Jahresabrechnung Kalenderjahr Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop