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Personelle Auswahl bei Versetzungen beim Entfristungsüberhang
BAG Erfurt, AZ: 10 AZR 915/12, 10.07.2013
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Eine personelle Auswahlentscheidung bei einer Versetzung wahrt nicht die Grenze des billigen Ermessens iS.v. §106 GewO, §315 BGB, wenn nur Beschäftigte in die Auswahl einbezogen worden sind, die vorher einen nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG befristeten Arbeitsvertrag hatten, der in Folge der Rechtsprechung des Siebten Senats des Bundesarbeitsgerichts entfristet wurde.

Die Berücksichtigung schutzwürdiger Belange des Arbeitnehmers anlässlich der Ausübung des Direktionsrechts kann eine personelle Auswahlentscheidung des Arbeitgebers erfordern, wenn mehrere Arbeitnehmer betroffen sind. Die Leistungsbestimmung ist dann gegenüber demjenigen Arbeitnehmer zu treffen, dessen Interessen weniger schutzwürdig sind.

Bei ihrem Handeln haben Dienststelle und Personalvertretung nach § 67 BPersVG die Grundsätze von Recht und Billigkeit zu beachten. Dazu gehört insbesondere die Pflicht zur Gleichbehandlung.
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