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Bestellung des Wahlvorstands bei einer Betriebsratswahl
BAG Erfurt, AZ: 7 ABR 40/17, 20.02.2019
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Die Antragsberechtigung für die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands in Betrieben ohne Betriebsrat muss als Verfahrensvoraussetzung noch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Anhörung in der Rechtsbeschwerdeinstanz bestehen.

Diejenigen, die infolge eines Ausscheidens aus den mit der Arbeitgeberin bestehenden Arbeitsverhältnissen kein Arbeitnehmer des Betriebs mehr sind, verlieren ihre Antragsberechtigung.

Der gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17a Nr. 4 iVm. § 17 Abs. 4 BetrVG steht nicht entgegen, dass auf einer Wahlversammlung nur ein Wahlgang durchgeführt wurde.

§ 17 Abs. 4 BetrVG ist nicht deshalb verfassungswidrig, weil er die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands bei nicht erfolgter Wahl auf einer Wahlversammlung allein auf Antrag von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft und damit auch dann ermöglicht, wenn die Mehrheit der Belegschaft die Bildung eines Betriebsrats in einem bisher betriebsratslosen Betrieb ablehnt.

Es steht einer Bestellung zum Wahlvorstandsmitglied bzw. Ersatzmitglied entgegen, wenn das Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung davon ausgehen muss, dass die bestellte Person die Amtsübernahme ablehnen wird.
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