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Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands bei einer vorzeitigen Betriebsratswahl
BAG Erfurt, AZ: 7 ABR 13/15, 23.11.2016
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Ist ein Verfahren schon vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats eingeleitet worden, ist ein Wahlvorstand auch nach Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats unter den Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 BetrVG gerichtlich zu bestellen, es sei denn, dass ein Wahlvorstand zwischenzeitlich nach § 17 Abs. 1 BetrVG durch den Gesamt- oder Konzernbetriebsrat bestellt oder nach § 17 Abs. 2 BetrVG in einer Betriebsversammlung gewählt worden ist.

§ 16 BetrVG in den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG grundsätzlich entsprechende Anwendung.

In den Fällen des § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 BetrVG finden die in § 16 BetrVG genannten Fristen keine Anwendung.
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Keywords: Rechtsschutzinteresse zum Antrag auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands zur Betriebsratswahl Keine Beteiligung vorgeschlagener Wahlvorstandsmitgieder im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren über die Einsetzung eines Wahlvorstands Bestellung des Wahlvorstands in Betrieben mit Betriebsrat Bestellung des Wahlvorstands in betriebsratslosen Betrieben Zeitpunkt der Antragstellung auf gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands als maßgebliches Kriterium für die Verfahrensart Gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands bei vorzeitiger Betriebsratswahl