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Prüfungspflicht des Wahlvorstands einer Betriebsratswahl
BAG Erfurt, AZ: 7 ABR 65/07, 21.01.2009
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Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tag der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten.

Nach § 3 Abs. 4 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 4 Satz 4 WO ist die Bekanntmachung des Wahlausschreibens ausschließlich in elektronischer Form nur zulässig, wenn alle Arbeitnehmer von der Bekanntmachung Kenntnis erlangen können und Vorkehrungen getroffen werden, dass Änderungen der Bekanntmachung nur vom Wahlvorstand vorgenommen werden können.

Der Wahlvorstand hat die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich, möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang, zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten.

Der Wahlvorstand hat bei gebotenen Zweifel an der Gültigkeit einer Vorschlagsliste angesichts von Auffälligkeiten im Schriftbild diese Auffälligkeiten unter Beachtung der gebotenen Sorgfalt zu untersuchen.
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