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Verbot sachgrundloser Befristungen bei Vorbeschäftigung
BAG Erfurt, AZ: 7 AZR 733/16, 23.01.2019
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Die Annahme, eine sachgrundlose Befristung des Arbeitsvertrags sei nur dann unzulässig, wenn eine Vorbeschäftigung weniger als drei Jahre zurückliegt, überschreitet die Grenzen vertretbarer Auslegung gesetzlicher Vorgaben durch die Gerichte, weil der Gesetzgeber gerade dieses Regelungsmodell erkennbar nicht wollte.

Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist bei der bei der erneuten Einstellung eines Arbeitnehmers bei demselben Arbeitgeber nur dann nach §14 Abs. 2 TzBfg gerechtfertigt, wenn ein Verbot der Befristung gem. §14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG den Arbeitsvertragsparteien nicht zugemutet werden kann.

Das Verbot des §14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG ist grundsätzlich insoweit zumutbar, als die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des mit § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG bezweckten Schutzes tatsächlich bedürfen, weil eine Gefahr der Kettenbefristung in Ausnutzung der strukturellen Unterlegenheit der Beschäftigten und auch eine Gefahr für die soziale Sicherung durch eine Abkehr vom unbefristeten Arbeitsverhältnis als Regelbeschäftigungsform besteht.

Eine in der Rechtsprechung bislang vertretene Gesetzesauslegung aufzugeben, verstößt nicht als solches gegen Art. 20 Abs. 3 GG.
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