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Zur Beauftragung eines Rechtsanwaltes durch die Eigentümergemeinschaft / Zur unzulässigen Sondervergütung eines Verwalters; § 27 WEG
AG Duisburg-Ruhrort, AZ: 28 C 27/18, 25.07.2019
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Beim Beschluss über die Vergabe von größeren Aufträgen (hier: 7.000,00 €) zur Durchführung von Instandsetzungs- oder lnstandhaItungsmaßnahmen oder sonstiger Maßnahmen ist den Wohnungseigentümern zwar ein gewisser BeurteilungsspieIraum zuzubilligen, jedoch verstößt ein entsprechender Beschluss regelmäßig gegen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn nicht zuvor mehrere (in der Regel mindestens drei) Konkurrenzangebote eingeholt worden sind. Die Angebote müssen vergleichbar sein, d.h. die einzelnen angebotenen Leistungen dürfen sich nicht unterscheiden. Dies gilt auch dann, wenn die Kosten letztendlich geringer ausfallen.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft darf keinen Rechtsanwalt mit der Prüfung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Miteigentümer beauftragen, wenn noch nicht feststeht, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist.

Ein Beschluss über die Generalermächtigung der Verwaltung zur Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der ,,Klärung von Rechtsfragen, die mit der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zusammenhängen", widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, da die Ermächtigung auch sämtliche Fragen umfasst, die den Aufgabenkreis der Verwaltung selbst betreffen.

Ein Beschluss, der dem Erwerber einer Eigentumswohnung die Kosten für die Verwalterzustimmung auferlegt, ist nichtig, da der Erwerber zum Zeitpunkt der Beschlussfassung nicht Miteigentümer, sondern Dritter ist.

Ein Beschluss, der Beasrbeitungsgebühren für die Verwaltung festlegt, ist fehlerhaft, wenn die Höhe der Kosten nicht festgelegt ist.

Eine Sondervergütung der Verwaltung von 8,00 EUR für das erste und zweite Mahnschreiben bei Zahlungsverzug eines Wohnungseigentümers mit fälligen Hausgeldzahlungen und entsprechende Belastung des säumigen Wohnungseigentümers mit den Kosten der Sondervergütung entspricht nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.

Unter Zugrundelegung der vorstehenden Erwägungen kann eine Sondervergütung nicht vereinbart werden für Tätigkeiten, die bereits zum gesetzlichen Aufgabenkreis des Verwalters gem. § 27 WEG gehören. Diese Tätigkeiten sind mit dem allgemeinen Verwaltungshonorar abgegolten und stellen keinen besonderen Verwaltungsaufwand im Sinne des § 21 Abs. 7 WEG dar. Zu diesem Aufgabenkreis zählt gem. § 27 Abs. 1 Nr. 4 WEG das Anfordern, Inempfangnehmen und Abführen von Hausgeldzahlungen.

Ein Beschluss, wonach der Verwalter für das Anfertigen und Versenden von zusätzlichen Kopien von Protokollen, Jahresabrechnungen, Wirtschaftsplänen und sonstigen Verwaltungsunterlagen neben den Kopierkosten von O,50 EUR für die ersten 50 Seiten, danach O,15 EUR je weiterer Seite zzgl. Portokosten eine pauschale Sondervergütung der Verwaltung von 45,00 EUR je angefangener Stunde zzgl. Mehrwertsteuer abrechnen darf, stellt eine ungemessen hohe Vergütung dar und widerspricht der ordnungsgemäßen Verwaltung.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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