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Abmahnung wegen Verlassen des Arbeitsplatzes ohne vorheriges Ausstempeln im Vorfeld eines Warnstreiks
ArbG Herford, AZ: 1 Ca 912/02, 30.10.2003
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Vor Beginn eines Warnstreiks müssen Arbeitnehmer die Beendigung ihr Arbeitstätigkeit anzeigen, wozu sie die im Betrieb eingesetzten Kontrolleinrichtungen, wie z.B. Stempeluhren, in der üblichen Weise zu bedienen haben.

Es liegt keine Verletzung von Artikel 9 Abs. 3 GG, § 75 Abs. 1 Satz 1 BetrVG oder § 612 a BGB vor, wenn eine Arbeitnehmerin nicht wegen ihrer gewerkschaftlichen Betätigung abgemahnt wurde.

Ein Ausstempeln am Arbeitsplatz, wenn ein Arbeitnehmer an einem Warnstreik teilnimmt, ist nicht deswegen entbehrlich, weil dem Arbeitgeber der Beginn und das Ende des Warnstreiks bekannt ist.

Eine Abmahnung, die das Verlassen des Arbeitsplatzes ohne vorheriges Ausstempeln im Vorfeld eines Warnstreiks rügt, verstößt nicht gegen das Übermaßverbot, weil es gängige Praxis der Gewerkschaften ist, den Streikteilnehmern zu empfehlen vor Beginn des Warnstreiks nicht auszustempeln und ein Arbeitnehmer deswegen glaubte, sein Verhalten sei rechtmäßig.
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