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Abmahnung eines Lehrers wegen Kandidatur für kommunistische Kleinpartei
BAG Erfurt, AZ: 6 AZR 144/85, 13.10.1988
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Ein Arbeitnehmer kann die Berechtigung einer missbilligenden Äußerung des Arbeitgebers gerichtlich überprüfen lassen, wenn sie nach Form und Inhalt geeignet ist, ihn in seiner Rechtsstellung zu beeinträchtigen, wozu auch schriftliche Rügen und Verwarnungen, die zu den Personalakten genommen werden, gehören.

Das Recht eines Arbeitnehmers, nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BAT eine Gegendarstellung zu den Personalakten zu geben, schließt die Möglichkeit einer gesonderten gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Abmahnung nicht aus.

Ein Lehrer muss den ihm anvertrauten Kindern und Jugendlichen glaubwürdig die Grundwerte unserer Verfassung vermitteln, was er schlechterdings nicht kann, wenn er selbst kein positives Verhältnis zu diesen Grundwerten und Grundprinzipien hat.

Die DKP ist eine Partei mit Zielen, die mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.

Ein Arbeitnehmer kann die Entfernung von auf richtiger Sachverhaltsdarstellung beruhenden Aktenvorgängen dann verlangen, wenn unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls die umfassende Interessenabwägung ergibt, dass die Aufbewahrung des Vorgangs (Abmahnung) in den Personalakten unmittelbare berufliche Nachteile zur Folge hat und der festgehaltene Vorgang für das Arbeitsverhältnis aber bedeutungslos geworden ist.

Ein Anspruch oder ein Gestaltungsrecht ist dann verwirkt, wenn der Gläubiger oder der Rechtsinhaber seit der Zeit, in der die Ausübung seines Rechts möglich gewesen wäre, längere Zeit hat verstreichen lassen (Zeitmoment) und besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die verspätete Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt (Umstandsmoment).

Das Übereinkommen Nr. 111 über die Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf vom 25. Juni 1958 (BGBl II 1961, 98 ff.), das aufgrund des Zustimmungsgesetzes vom 8. März 1961 (BGBl II 1961, 97) innerstaatliches Recht geworden ist, hat den Rang eines innerstaatlichen Gesetzes und kann deshalb allenfalls dem innerdeutschen Gesetzesrecht vorgehen, aber nicht dem Grundgesetz.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 GG liegt nicht vor, wenn sich eine Abmahnung nicht gegen das "Haben" einer politischen Überzeugung richtet, sondern gegen die daraus resultierenden Aktivitäten.
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Keywords: Abmahnung eines Lehrers wegen Kandidatur für die DKP Auferlegung einer den politischen Treuepflichten der Beamten vergleichbaren gesteigerten Treuepflicht Abhängigkeit des Umfangs der politischen Treuepflicht von der durch den Angestellten ausgeübten Funktion Angestellte Lehrer an öffentlichen Schulen Verstoß gegen die Verfassungstreue durch die Übernahme von Kandidaturen oder Parteiämtern für eine Partei, die mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbare Ziele verfolgt Verfolgung von mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes unvereinbaren Zielen durch die DKP Deutsche Kommunistische Partei