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Vertretungszwang bei der Nichtzulassungsbeschwerde nach § 77 Satz 2 ArbGG
BAG Erfurt, AZ: 9 AZM 9/19, 31.07.2019
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Aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG ergibt sich, dass die Notwendigkeit der Vertretung auch die Nichtzulassungsbeschwerde nach §77 Satz 2 ArbGG erfasst.

Für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss eines Landesarbeitsgerichts, der die Berufung verwirft, ohne die Revisionsbeschwerde zuzulassen, gelten dieselben Regelungen wie für die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 72a ArbGG, wozu auch der Vertretungszwang bei der Einlegung und Begründung der Beschwerde gehören.
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