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Vertretungszwang bei Nichtzulassungsbeschwerde im Beschlussverfahren
BAG Erfurt, AZ: 7 ABN 32/15, 18.08.2015
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Aus § 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG ergibt sich, dass die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde - ebenso wie ihre Einlegung - auch im Beschlussverfahren durch einen Rechtsanwalt oder einen der anderen in § 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 ArbGG genannten postulationsfähigen Verfahrensbevollmächtigten unterzeichnet sein muss.

Von einer Aussichtslosigkeit einer beabsichtigten Rechtsverfolgung ist auszugehen, wenn aus den Akten kein Grund ersichtlich ist, der die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92a, 72 Abs. 2 ArbGG rechtfertigen könnte.
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