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Nichtzulassungsbeschwerde - Verantwortung eines Prozessbevollmächtigten für den Inhalt einer Begründungsschrift
BAG Erfurt, AZ: 9 AZN 582/11, 20.09.2011
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Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbegründungsschriften müssen die Unterschrift des in § 11 Abs. 4 Satz 2 ArbGG genannten Prozessbevollmächtigten enthalten, wobei erforderlich ist, dass sich der Prozessbevollmächtigte den Inhalt der Begründungsschrift zu eigen macht und die Verantwortung dafür übernimmt.

Eine Unterschrift eines Prozessbevollmächtigten unter Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbegründungsschriften ist dann kein Nachweis dafür, dass er den Prozessstoff selbst durchgearbeitet hat, das Ergebnis seiner Arbeit in einem Schriftsatz niedergelegt hat und die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes tragen will, wenn der Prozessbevollmächtigte trotz der Unterzeichnung zu erkennen gibt, dass er die Verantwortung für den Inhalt der Begründung nicht übernehmen will.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wenn sie nicht den Begründungsanforderungen des § 72a Abs. 5 Satz 3 ArbGG entspricht.

Rechtsfehler eines Landesarbeitsgericht führen nicht zur Zulassung einer Revision, sondern wären nur im Rahmen einer zulässigen Revision zu prüfen.
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