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Ein Nachzügler hat im Kreuzungsbereich keine Vorfahrt
OLG Hamm, AZ: 7 U 22/16, 26.08.2016
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Ein Nachzügler, welcher zum Stehen kommt, bevor er die Fluchtlinien der Gehwegkanten passiert hat, hat nach Umschalten der Ampel dem einsetzenden Querverkehr den Vorrang einzuräumen

Nach Überfahren der Fluchtlinie kann der Nachzügler nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, vorbeigelassen zu werden. Vielmehr muss dieser vorsichtig und unter Berücksichtigung des Querverkehrs den Kreuzungsbereich verlassen.

Je länger sich ein Nachzügler im Kreuzungsbereich aufhält, desto höher werden die Anforderungen an die von ihm anzuwendende Sorgfalt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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