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Abgrenzung Sondernutzungsrecht - langfristige Vermietung von Gemeinschaftseigentum an einen Wohnungseigentümer; §§ 15, 22 WEG, 1004 BGB
LG München I, AZ: 36 S 5297/18, 14.02.2019
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Ist die Anfechtung nach dem Wortlaut des Klageantrags auf einen nicht abtrennbaren Teil eines Beschlusses beschränkt worden, so führt dies gleichwohl nicht zwangsläufig zur Unzulässigkeit der Klage. Eine in unzulässiger Weise beschränkte Anfechtungsklage ist im Zweifel grundsätzlich als Anfechtung des gesamten Beschusses auszulegen.

Ein in erster Instanz fallengelassener Teilanspruch kann in zweiter Instanz wieder aufgegriffen werden (Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 531, Rdnr. 34). Dies der Fall, wenn der Anfechtungskläger hat spätestens jetzt in seiner Berufungsbegründung klargestellt, dass er den gesamten Beschluss anfechten wolle.

Ein Sondernutzungsrecht kann nur durch Vereinbarung begründet werden; ein dahingehender Beschluss ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.

Demgegenüber kann über die Vermietbarkeit von im Gemeinschaftseigentum stehenden Räumen etc. grundsätzlich durch Mehrheitsbeschluss entschieden werden, soweit nicht eine Vereinbarung entgegensteht und auch ansonsten in Abwägung der allseitigen Interessen die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung eingehalten werden.

Ein - durchaus auch langfristiger - Mietvertrag entzieht den Wohnungseigentümern nicht das Recht zum Mitgebrauch, sondern setzt es weiterhin voraus und regelt nur die Art und Weise der Ausübung, indem er die Möglichkeit des unmittelbaren Eigengebrauchs durch die des mittelbaren Fremdgebrauchs ersetzt und an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs den Anteil an den Mieteinnahmen treten lässt (BGH, NJW 2000, 3211, 3212). Dies stellt eine Gebrauchsregelung gemäß § 15 WEG dar, die mehrheitlich beschlossen werden kann.

Je länger eine zeitabschnittsweise alleinige Nutzung andauert, desto eher wird von einem befristeten Sondernutzungsrecht auszugehen sein.

Hat die Gemeinschaft Regelungen getroffen, welche für 53 Jahre einem Miteigentümer zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen ist, stellt eine solche Regelung wegen des damit korrespondierenden Ausschlusses der übrigen Eigentümer vom Mitgebrauch des Gemeinschaftseigentums keine bloße Konkretisierung des Gebrauchs im Sinne von § 15 WEG dar, sondern führt in der Gesamtschau der getroffenen Regelungen zur Begründung eines Sondernutzungsrechts.

Ist als Gegenleistung keine monatliche Miete bzw. wiederkehrende Zahlungen vereinbart, sondern vielmehr ein einmaliges Nutzungsentgelt, wobei ein wesentlicher Teilbetrag auch zur Abgeltung der vorgenommenen baulichen Veränderungen bestimmt sein dürfte, würden damit ausschließlich die jetzigen Eigentümer, nicht aber - bei entsprechender Verdinglichung des Sondernutzungsrechts- etwaige Rechtsnachfolger, die gegebenenfalls für die weitere Dauer der Befristung vom Gemeingebrauch ausgeschlossen wären, profitieren. Es ist damit in ihrer Person nicht so, dass an die Stelle des unmittelbaren Gebrauchs der Anteil an den Mieteinnahmen treten würde.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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