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Unfallmanipulation: Schädiger posiert auf Facebook vor dem Fahrzeug des Geschädigten; § 286 ZPO
OLG Düsseldorf, AZ: I-1 U 59/17, 20.02.2018
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Der Umstand, dass der Schädiger auf einem Facebook-Foto vor dem Fahrzeug des Geschädigten posiert, spricht dagegen, dass sich Schädiger und Geschädigter vor dem Unfall nicht gekannt haben.

Es widerspricht jeglicher Lebenserfahrung, wenn der Schädiger behauptet, rein zufällig das Fahrzeug des Geschädigten auf einem nicht näher bezeichneten Gelände gesehen habe, sich mit diesem Fahrzeug habe ablichten lassen, um das Foto auf seinem Facebook-Profil zu posten, und einige Zeit später zufällig und unfreiwillig in einen Verkehrsunfall mit eben jenem Fahrzeug verwickelt werde.

Der Einwand des Geschädigten, an der Unfallörtlichkeit hätte vor Ort keine Absprache getroffen werden können, steht einer Verabredung nicht entgegen, denn die Einzelheiten zum Unfallhergang werden regelmäßig nicht vor Ort, sondern viel früher zwischen den Unfallbeteiligten besprochen, um nicht unnötig Verdacht zu erregen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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