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Außerordentliche Kündigung wegen rassistischer Beleidigung / Berufung auf Nichtmehrwissen im Prozess ist nur zulässig, wenn dieses überprüfbar dargelegt wird
LAG Stuttgart, AZ: 4 Sa 19/19, 24.01.2019
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Wählt ein Arbeitnehmer in Anwesenheit dunkelhäutiger Mitarbeiter einer Fremdfirma grob beleidigende und rassistische Worte mit menschenverachtendem Charakter , ist dieses Verhalten an sich als wichtiger Grund i.S.d. §626 Abs. 1 BGB geeignet.

Bestreitet eine Prozesspartei Behauptungen der anderen Prozesspartei mit Nichtmehrwissen, muss sie überprüfbar und glaubhaft darlegen, dass sie auch tatsächlich nicht in der Lage ist, sich auf den Prozessvortrag des Gegners einzulassen.

Im Rahmen der Gesamtabwägung des Interesses des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand ist eine Entschuldigung des Arbeitnehmers für ein Fehlverhalten nur beachtlich, wenn es aus einer unmittelbaren Einsicht in das Fehlverhalten resultiert.
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