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Zur behördlichen Verlegung des Ortes einer Versammlung mit dem Motto "#GrenzenlosSolidarisch - Gemeinsam gegen Pandemie und Infodemie"
VG Gelsenkirchen, AZ: 14 L 596/20, 15.05.2020
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Im Rahmen einer Interessenabwägung geht das öffentliche Interesse am Infektionsschutz im vorliegenden Einzelfall dem Interesse der Versammlungsanmelderin an dem gewählten Versammlungsort vor.

Im Licht der Bedeutung des Art. 8 GG ist die Vorschrift des § 13 CoronaSchVO im Rahmen einer Interessenabwägung so auszulegen, dass der Verordnungsgeber kein vollständiges Versammlungsverbot beabsichtigt hat, aber bei der Abhaltung einer Versammlung der Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten ist.

Versammlungsbehörden dürfen den Gesundheitsschutz als einen Teil der öffentlichen Sicherheit in ihren nach § 15 Versammlungsgesetz (VersG) vorzunehmenden Ermessenserwägungen berücksichtigen.

Es ist nicht ersichtlich, dass ein Versammlungsanliegen an einem anderem, als dem beantragten Ort nicht öffentlich zur Geltung gebracht werden kann, nur weil eine unmittelbare Sichtweite zu dem beantragten Versammlungsort nicht gegeben ist.
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