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Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg im elektronischen Rechtsverkehr
BAG Erfurt, AZ: 10 AZN 53/20, 05.06.2020
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Die Einreichung eines elektronischen Dokumentes, das aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt wird und nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, setzt insoweit einen sicheren Übermittlungsweg voraus, als die das Dokument signierende und verantwortende Person mit der des tatsächlichen Versenders übereinstimmen muss.

Die von den Gerichten von Amts wegen vorzunehmende Prüfung, ob ein Rechtsmittel formgerecht eingereicht wurde, kann bei einem elektronisch übermittelten Dokument, das nicht mit einer qeS versehen ist, nur anhand des VHN vorgenommen werden.

Die Wiedereinsetzung ist unabhängig vom Verschulden der Partei wegen Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 20 Abs. 3 GG zu gewähren, wenn sie geboten ist, wenn das Gericht seine prozessuale Fürsorgepflicht verletzt hat.

Es stellt keine nennenswerte Belastung für die Funktionsfähigkeit eines angerufenen Gerichts dar, zeitnah nach Eingang eines elektronischen Dokuments zu prüfen, ob die Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Übermittlung erfüllt sind.
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