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Tantra-Massagen bleiben in Rheinland-Pfalz untersagt
VG Trier, AZ: 6 L 1935/20.TR, 03.06.2020
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Bei einem Betrieb, in dem Tantra-Massagen praktiziert werden, handelt es sich um eine Prostitutionsstätte im Sinne des Prostituiertenschutzgesetzes.

§ 4 Nr. 3 10. CoBeLVO beruht auf der gesetzlichen Ermächtigung aus § 32 S. 1 IfSG i.V.m. § 32 S. 2 IfSG, § 1 Nr. 1 IfSGDV.

Die mit § 4 Nr. 3 10. CoBeLVO verbundenen Beeinträchtigungen führt zwar zu Grundrechtseinschränkungen von erheblicher Intensität, wobei insbesondere das Grundrecht der Berufsfreiheit betroffen ist, steht jedoch nicht außer Verhältnis zu dem verfolgten Zweck.

Die Ungleichbehandlung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen und anderen Dienstleistungsbetrieben, insbesondere normalen Massagesalons ist derzeit noch gerechtfertigt.
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