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Eingruppierung einer Servicebeschäftigten an einem Amtsgericht
LAG Berlin, AZ: 2 Sa 1810/19, 13.03.2020
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Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden, wobei die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen kann.

Einzeltätigkeiten können nicht zusammengefasst werden, wenn die verschiedenen Arbeitsschritte von vornherein auseinandergehalten und organisatorisch voneinander getrennt sind.

Die Eingruppierung einer Servicekraft bei einem Gericht der Bundesländer erfolgt im Bereich des TV-L grundsätzlich nach EG 6 der Entgeltordnung Anlage A Abschnitt 12.1 zum TV-L.

Die im Ergebnis zutreffende Entscheidung des BAG vom 28.02.2018 - 4 AZR 816/16 - zur Eingruppierung einer Geschäftsstellenverwalterin bei einem Bundesgericht ist auf die Eingruppierung einer Servicekraft bei einem Gericht eines Bundeslandes nicht übertragbar.
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