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Anspruch des Betriebsrats auf Gewährung von Kostenvorschüssen gegen den Arbeitgeber zur Durchführung von Teilversammlungen
LAG Hamm, AZ: 13 TaBVGa 16/20, 05.10.2020
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Aus § 40 Abs. 1, Abs. 2 BetrVG ergibt sich die Verpflichtung des Arbeitgebers, auf seine Kosten dem Betriebsrat angemessen ausgestattete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, damit im gesetzlich gebotenen Umfang Betriebsversammlungen abgehalten werden können, und zwar gegebenenfalls außerhalb des Betriebs

Kommt ein Arbeitgeber seiner Verpflichtung, dem Betriebsrat Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, nicht nach, steht dem Betriebsrat aus § 40 Abs. 1 BetrVG ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Vorschusses zu, um damit die voraussichtlichen Kosten für die Überlassung geeigneter Räume abdecken zu können.

Charakteristisch für eine Teilversammlung nach § 42 Abs 1 Satz 3 BetrVG ist, dass es als nicht öffentliche (§ 42 Abs. 1 Satz 2 BetrVG) Präsenzveranstaltung stattfindet, in der alle Teilnahmeberechtigten an einem Ort zusammenkommen und dort miteinander kommunizieren und diskutieren können, und das bei allseitiger Sicht- und Hörbarkeit.
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