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Anspruch des Betriebsrats auf Einsicht und Auswertung von Entgeltlisten nach EntgTranspG
BAG Erfurt, AZ: 1 ABR 6/19, 28.07.2020
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Das entgeltlistenbezogene Einsichts- und Auswertungsrecht nach § 13 Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG ist an die Zuständigkeit des Betriebsrats für die Beantwortung individueller Auskunftsverlangen nach § 10 Abs. 1 EntgTranspG gebunden. Es besteht nicht, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung der Auskunftsverpflichtung berechtigterweise an sich gezogen hat.

Das Einblicksrecht nach § 13 Abs. 3 EntgTranspG umfasst also spezifische Listen mit bestimmten Aufschlüsselungen und Angaben, was - anders als beim Einsichts- und Auswertungsrecht nach Abs. 2 Satz 1 EntgTranspG - den Arbeitgeber verpflichtet, entsprechende Listen ggf. erst herzustellen.
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