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Wer trägt die Beweislast für den Haftungsumfang bei einer Bürgschaft auf erstes Anfordern?
BGH Karlsruhe, AZ: IX ZR 24/98, 25.02.1999
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Dem Gläubiger einer Bürgschaft auf erstes Anfordern obliegt der Beweis, dass der geltend gemachte Anspruch durch die vom Bürgen übernommene Verpflichtung gesichert ist. Die Sicherung muss sich aus der Bürgschaft selbst in Verbindung mit den Urkunden, auf die sie verweist, ergeben; sonstige dem Gericht vorliegende Urkunden sowie unstreitige Tatsachen können ergänzend mitberücksichtigt werden.

Scheitert der auf eine Bürgschaft auf erstes Anfordern gestützte Anspruch, weil dessen Sicherung aus der Urkunde nicht zu entnehmen ist, kann er jedoch aus einer einfachen Bürgschaft begründet sein.
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