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Gewährleistungsbürgschaft/Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB
OLG Frankfurt a. M., AZ: 21 U 74/19, 14.05.2020
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Der formularmäßig vereinbarte Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit nach § 770 Abs. 1 BGB in einer vom Unternehmer zu stellenden Gewährleistungsbürgschaft führt jedenfalls dann zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Unternehmers im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, sofern die Bürgschaft der Ablösung eines wirksam vereinbarten Sicherungseinbehalts dient.
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