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Zum Duldungsanspruch aus § 912 BGB
OLG Brandenburg, AZ: 5 U 58/07, 22.05.2008
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Eine Duldungspflicht gemäß § 912 Abs. 1 BGB bzw. entsprechend § 912 Abs. 1 BGB entsteht, wenn der Nachbar nicht vor oder sofort nach Grenzüberschreitung so rechtzeitig Widerspruch erhoben hat, dass eine Beseitigung des Überbaus ohne erhebliche Zerstörung möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die rechtzeitige Erhebung des Widerspruchs dem Rechtsvorgänger der Klägerin möglich und zumutbar war. Die Duldungspflicht tritt von selbst und unwiderruflich ein, unabhängig davon, aus welchem Grund der Nachbar zu widersprechen verabsäumt hat, sei es, weil er dauerhaft ortsabwesend war, sei es, dass der konkrete Grundstücksverlauf damals nicht bekannt war (BGHZ 59, 191 ff., BGHZ 97, 292 ff.).

Wer Eigentümer des über die Grenze gebauten Gebäudeteils ist, regelt § 912 BGB zwar nicht unmittelbar (vgl. BGHZ 64, 333, 336). Dies ergibt sich aber nach dem Willen des Gesetzgebers als mittelbare Folge der Vorschrift (vgl. BGHZ 110, 298 unter Bezug auf Mot. BGB III, S. 287 unter Ziff. VII). Soweit das Recht des Eigentümers zur Duldung seines Überbaues durch den Nachbarn besteht, unterliegt der darüber hinüber gebaute Gebäudeteil nicht der Grundregel der §§ 94 Abs. 1, 946 BGB, sondern es tritt entsprechend § 95 Abs. 1 S. 2 BGB die Wirkung ein, dass er als Scheinbestandteil des überbauten Grundstücks gemäß §§ 93, 94 Abs. 2 BGB wesentlicher Bestandteil des Grundstücks bleibt, von dem aus übergebaut wurde (BGHZ 62, 141, 145). Daraus ergibt sich, dass §§ 93, 94 Abs. 2, § 95 Abs. 1 S. 2 BGB für das Eigentum am Überbau nur dann eingreifen, wenn ein einheitliches Gebäude über die Grundstücksgrenze hinaus gebaut ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 458). Denn der Bestandteilszugriff beider Grundstücke auf ein Gebäude, welches ihre Grenze überspannt, ohne eine tatsächliche und rechtliche Einheit gemäß §§ 93, 94 Abs. 2 BGB zu bilden, würde nach § 94 Abs. 1, § 946 BGB stärker sein als der unter dieser Voraussetzung nur lockere Zusammenhang innerhalb des Gebäudes.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von Rechtsanwalt Frank Dohrmann, Bottrop
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