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Ein nach Ablauf des Kalenderjahres beschlossener Wirtschaftsplan ist nichtig.
LG Dortmund, AZ: 1 S 255/20, 10.03.2021
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Ein nach Ablauf des Kalenderjahres beschlossener Wirtschaftsplan ist nichtig. Den Wohnungseigentümern fehlt hierzu die Beschlusskompetenz.

Ein rückwirkender Beschluss eines Wirtschaftsplanes nimmt auch nicht die Funktion einer Sonderumlage ein, um die Liquidität der Gemeinschaff sicherzustellen
(vgl. LG Saarbrücken, Urteil vom 21. Juni 2013 - 5 S 141/12). Denn insoweit wird verkannt, dass eine Sonderumlage lediglich die nachträgliche Anpassung eines laufenden Wirtschaftsplanes an den aktuellen Finanzbedarf der Gemeinschaft darstellt.

Deswegen ist die Beschlusskompetenz für die Begründung einer Sonderumlage lediglich aus der Beschlusskompetenz für den Wirtschaftsplan abzuleiten und damit ebenfalls nur auf das laufende Kalenderjahr beschränkt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Anfechtungsklage Eigentümerversammlung Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop