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Zur Nichtigkeit eines Wirtschaftsplans; § 28 Abs. 1 S. 1 WEG
LG Dortmund, AZ: 1 S 76/20, 03.06.2020
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Ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist nichtig, wenn sich aus dem Beschluss nicht ergibt, ob der Wirtschaftsplan ab Beschlussfassung oder ab Beginn des Wirtschaftsjahres gelten soll.

Ein Beschluss über einen Wirtschaftsplan ist auch dann nichtig, wenn er unterjährig beschlossen wird, da die Gemeinschaft hierfür keine Beschlusskompetenz besitzt. Gem. § 28 Abs. 1 S. 1 WEG ist als Wirtschaftsjahr das Kalenderjahr bestimmt.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
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