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Verwalter wird Untreue vorgeworfen - Er muss dem Wohnungseigentümer dennoch Einsicht in die Belege gewähren
LG Dortmund, AZ: 1 S 34/20, 07.06.2021
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Das Begehren der Einsicht in die Belegprüfung ist bei verständiger Würdigung in sinngemäßer Anwendung von §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass (ausschließlich) die Einsicht in die einer Prüfung zugrundeliegenden Abrechnungsunterlagen (Rechnungsbelege, Quittungen und Bankauszüge) beansprucht werden, nicht aber in die Prüfung selbst, die als tatsächlicher Vorgang unabhängig von ihrer Durchführung einer Einsicht schon gar nicht zugänglich ist.

Das Einsichtsrecht eines Wohnungseigentümers in die Abrechnungsunterlagen ist nicht ausgeschlossen, wenn dem Verwalter zugleich die unrechtmäßige Entnahme von Hausgeldern vorgeworfen wird.

Denn mit der Einsicht will der Eigentümer die Abrechnungen der Beklagten gerade im Hinblick auf den sachlichen Kern ihres Vorwurfs überprüfen.

Soweit der Verwalter den zur Prüfung berechtigten Wohnungseigentümer nicht persönlich begegnen wollte, muss er eine andere Person mit der Aufsicht beauftragen.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von RA Frank Dohrmann, Bottrop
Keywords: Rechtsanwalt Frank Dohrmann Bottrop Einsichtsrecht Belegprüfung