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Eine Hausordnung stellt keine Beschaffenheitsvereinbarung für Lärm außerhalb des Wohnhauses dar.
AG Frankfurt am Main, AZ: 33 C 2685/19, 28.05.2020
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Ein Mieter muss, auch wenn er in Kenntnis einer vorhandenen Gaststätte im Haus eine Wohnung anmietet, nicht jede erdenkliche Lärmbelästigung hinnehmen, insbesondere Betriebsänderungen können eine ursprünglich zu duldende Beeinträchtigung nunmehr als unzumutbar erscheinen lassen. Entscheidend ist jeweils, ob der Mieter bei Anmietung und Kenntnis der Umstände mit der Beeinträchtigung rechnen musste.?

Wird bereits bei Anmietung einer Wohnung in einer in unmittelbarer Nachbarschaft befindlichen Gaststätte ein Musikklub betrieben, muss angesichts der Wohnlage im zentralen Innenstadtbereich auch mit nächtlichem Lärm durch laute Musik gerechnet werden, so dass der Mieter nicht mindern kann. Im Übrigen besteht auch keine Hinweispflicht seitens der Vermieters, wenn ein Gaststättenbetrieb grundsätzlich vorhanden und erkennbar ist.?

Die für das Wohnhaus geltende Hausordnung stellt keine Beschaffenheits- vereinbarung dar, die auf von außerhalb der Liegenschaft eindringende Geräuschbelastungen bezogen werden kann. Die dortige Bestimmung bezieht sich nur auf das lärmverursachende Verhalten der Hausbewohner und definiert nicht den vertragsgemäßen Gebrauch im Hinblick auf Außenlärm.
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Dieses Urteil wurde eingestellt von iurado
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